Im Auftrag der Unteren Naturschutzbehörde informieren wir über die Brennholzlagerung im Außenbereich, insbesondere auf Streuobstwiesen:
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt in § 30 bestimmte Biotope unter einen besonderen Schutz. Diese Auflistung wird durch § 13 des Hessischen Ausführungs-gesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) für das Land Hessen um Alleen und Streuobstbestände außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ergänzt. Bei diesen Biotopen handelt es sich zumeist um durch Nutzung entstandene regionaltypische Lebensräume. Diesen kommt aufgrund ihrer vielfältigen ökologischen Funktionen eine besondere Bedeutung zu. Es ist daher das Ziel der Gesetzgebung, diese Hotspots der biologischen Vielfalt zu erhalten, zu fördern und einer negativen Beeinflussung entgegen zu wirken.
Die Tatsache, dass viele Streuobstwiesen im Wetteraukreis immer häufiger als Lager- und Abstellplätze für Holz und Unrat genutzt werden, unterstützt diese Zielsetzung des Gesetzgebers nicht.
Die Lagerung von Brennholz im Außenbereich und außerhalb von Wäldern ist unter bestimmen Voraussetzungen grundsätzlich möglich. Diese sind:
- Grundsätzlich darf im Außenbereich nur unbehandeltes Brennholz für den Eigenbedarf gelagert werden. Für Bau- und Abbruchholz, Paletten und behandeltes Material kommt eine Lagerung im Außenbereich nicht in Betracht.
- Weiterhin muss sich ein Brennholzlager in die umgebende Landschaft/das Landschaftsbild einfügen. Beispiel: Das Abdecken von Brennholz mit Plastikfolie ist wegen der Entstehung von Mikroplastik grundsätzlich problematisch. Wenn die Folie dann auch noch blau oder weiß ist statt z. B. dunkelgrün oder braun, wird bei sehr großen Brennholzlagern das Landschaftsbild beeinträchtigt.
- Das Einzäunen von Lagerplätzen und das Errichten von festen Lagerschuppen für Brennholz ist im Außenbereich grundsätzlich nicht zulässig.
- Eine Lagerung innerhalb besonders geschützter Biotope (darunter fallen unter anderem auch Streuobstwiesen), in Naturschutzgebieten, in wasserrechtlich geschützten Bereichen wie Überschwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen etc. ist nicht zulässig.
Hat die Prüfung dieser grundlegenden Voraussetzungen ergeben, dass eine Brennholzlagerung möglich ist, so richtet sich die Art und Weise der Legalisierung eines Brennholzlagers nach der zu lagernden Menge:
- Bis zu einem Volumen von 40 Raummetern ist eine naturschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
- Gehen die zu lagernden Mengen über diese 40 Raummeter hinaus oder erfolgt eine gewerbliche Lagerung, so wird zu Legalisierung ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
Sollte eine Genehmigung der zuständigen Behörde nicht vorliegen bzw. nicht beantragt werden, stellen die vorbenannten Handlungen einen illegalen Eingriff in Natur und Landschaft nach dem BNatSchG dar.
Bei illegalen und nicht genehmigungsfähigen Eingriffen werden ein Verwaltungsverfahren sowie ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Neben der kostenpflichtigen Beseitigungsverfügung kann ein Bußgeld bis zu 50.000 € festgesetzt werden.
Vorgreiflich eines planmäßigen Vorgehens von Seiten der zuständigen Behörden wird den Eigentümern und Pächtern die Gelegenheit geben, auf den betroffenen Flächen rechtskonforme Zustände herzustellen. Dies kann zum einen durch nachträgliche Genehmigung oder zum anderen durch eine Beseitigung oder den Rückbau nicht genehmigungsfähiger Lagerungen geschehen.
Die Grundstückseigentümer bzw. die Pächter von Streuobstwiesen und anderen Außenbereichsgrundstücken werden darauf hingewiesen, dass jeglicher Eingriff (Holzlagerungen/Auffüllungen/Abgrabungen/Einzäunungen/Hütten/Feuerstellen usw.) einer vorherigen Prüfung auf Genehmigungsfähigkeit durch die Untere Naturschutzbehörde bedarf. Diese beteiligt ggf. weitere Fachbehörden der Kreisverwaltung.
Weitere Informationen erteilt:
Untere Naturschutzbehörde des Wetteraukreises
Tel.: 06031-834301 oder 834303
Altenstadt, 16.2.2021
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Altenstadt
Syguda
Bürgermeister